Asylrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat Schutz für politisch Verfolgte – dem Gesetz nach – sowohl dadurch sichergestellt, dass sie die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, als auch dadurch, dass der Schutz politisch Verfolgter im Grundgesetzartikel 16 a festgeschrieben ist.

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GK) definiert den Verfolgten als Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (Art. 1 A 2 GK).

Daneben verbietet die GK die Ausweisung eines Flüchtlings in Gebiete, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. (Art 33 Abs. 1 GK, sog. non-refoulement-Gebot)

Seit 1.Dezember 2013 ist die Europäische Richtlinie 2011/95/EU des EP und des Rates in das Asylverfahrensgesetz eingearbeitet:

Entgegen der früheren Übung, im Asylverfahrensgesetz nur das Verfahren, die materiellen Grundlagen jedoch im Ausländergesetz (§§ 51 ff) bzw. dann im Aufenthaltsgesetz (§ 60) zu regeln, werden jetzt auch die materiellen Gründe für den internationalen (einschließlich subsidiären) Schutz im Asylgesetz abgehandelt. Im Aufenthaltsgesetz (§ 60) finden sich nur noch die Konsequenzen für Personen mit internationalem Schutz – oder Asyl – (Abs. 1), oder mit subsidiärem (internationalem) Schutz wegen „ernsthaftem Schaden“ (Abs. 2) bzw. wegen drohender Todesstrafe (Abs. 3). Daneben bleibt noch der – letztlich belanglose – Absatz 5 (da geht es um die EMRK) und der – wichtige – humanitäre (nationale) Abschiebungsschutz (Abs. 7 z.B. wegen Krankheit) im Aufenthaltsgesetz.

Im Asylgesetz finden sich folgende Regelungen zur Feststellung von Flüchtlingseigenschaft und Schutzbedarf:

Die Verfolgungstatbestände sind jetzt in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführt.

Die Verfolgungshandlungen finden sich unter § 3 a AsylG.

Die Verfolgungsgründe sind in § 3 b AsylG aufgeführt, sie präzisieren und ergänzen die bisherigen Definitionen in § 60 Abs. 1 Satz 3 – 5 Aufenthaltsgesetz, diese wurden aufgehoben. Die Gründe sind wesentlich detaillierter aufgeführt – vor allem bezüglich der religiösen Verfolgung – sie sind nicht abschließend („insbesondere“).

In § 3 c AsylG sind die Akteure aufgeführt, von denen Verfolgung ausgehen kann (früher in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

In § 3 d AsylG sind die Organisationen aufgeführt, die – einzig – Schutz bieten können – nämlich Staat oder staatsähnliche Organisationen.

In § 3 e AsylG wird der interne Schutz definiert; hierbei wird insbesondere zu der Frage, ob ein Teil des Heimatlandes als interne Schutzalternative dienen kann, auf Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU verwiesen.

Auch für die Beweislastregelung, die nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, muss auf die Richtlinie 2011/95/EU zurückgegriffen werden; deren Art. 4  befasst sich mit der Prüfung der Tatsachen und Umstände und beschreibt die Beweisregeln in Abs. 5.

In § 4 AsylG werden der subsidiäre Schutz und seine Ausschlussgründe gemäß den europäischen Richtlinien definiert.

In § 13 AsylG wird festgelegt, dass der Asylantrag auch auf die Zuerkennung internationalen oder auch nur subsidiären Schutzes beschränkt werden kann. Über den so beschränkten Antrag kann das Bundesamt auch ohne mündliche Anhörung – dann allerdings nur positiv – entscheiden (§ 24 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG). Über Abschiebungs-hindernisse nach § 60 Abs. 5 und vor allem 7 AufenthG ist weiterhin auf jeden Fall zu entscheiden (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG).

Aus § 25 AsylG ergibt sich jetzt, dass es nicht nur um „politische“ Verfolgung geht, sondern um jede Verfolgung – das Wort „politisch“  wurde gestrichen.

Beim Familienasyl wird jetzt auch auf die Lebenspartner abgestellt (§ 26 AsylG).

Neu ist, dass nun auch die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden können (Familienasyl von unten nach oben vgl.  § 26 Abs. 3 AsylG).

Asylanträge sind nicht mehr deshalb offensichtlich unbegründet, weil die Betroffenen vor einem (Bürger-)Krieg fliehen (§ 30 Abs. 2  AsylG) – eine alte Forderung, nachdem andere Flüchtlingskonventionen (Cartagena-Convention, Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit) Krieg und Bürgerkrieg schon lange als legitime Fluchtgründe angesehen haben.

Die Bescheide des BAMF beschäftigen sich deshalb jetzt mit folgenden Themen:

  1. Internationaler Schutz nach der Genfer Konvention und § 3 AsylG
  2. Asylberechtigung nach Art. 16 a GG (weiterhin, obwohl irrelevant)
  3. Subsidiärer Schutz nach Art. 15 RiLi 2011/95 und § 4 AsylG
  4. Humanitärer (nationaler) Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
  5. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
  6. Befristung der Wiedereinreisesperre

Sehr wesentlich – und positiv – sind die Änderungen zur Rückschiebung in einen sicheren Drittstaat oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (gemäß den Dublin-Bestimmungen):

Gemäß § 34 a Abs. 2 AsylG gibt es nun die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes (Antrag auf aufschiebende Wirkung); die Antragstellung verhindert die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der immer noch überwiegenden Rechtsprechung die 6-Monats-Frist zur Rücküberstellung ins „Erstasylland“ nach einem erfolglosen Eilantrag neu zu laufen beginnt.

Das Arbeitsverbot für Flüchtlinge beträgt zwar formell nur noch 3 Monate; dies bedeutet aber leider nicht, dass den Flüchtlingen auf jeden Fall eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist. Es geht weiterhin nur um das nachrangige Arbeitsrecht (vgl. §§ 32 und 33 BeschV); außerdem bestehen viele Ausländerbehörden auf einer Identitätsklärung – ein Reisepass muss also vorliegen, was vor allem bei afghanischen, äthiopischen und iranischen Flüchtlingen problematisch ist.

Informationen gibt es z.B. unter folgender Adresse:

Informationsverbund Asyl: www.asyl.net

– dort findet man auch eine Liste von Anwälten , die im Asylrecht erfahren sind

– sowie Links z.B. zu UNHCR, amnesty international, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

„Fremd ist der Fremde nur in der Fremde.“

– Karl Valentin

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