Schutzgewährung

Das Asylverfahren in Deutschland

Grundlage für das Asylverfahren ist zum einen das Asylgesetz – es betrifft nicht mehr nur das Verfahren.

Das zu erreichende Ziel ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz: Art. 16 a postuliert in Abs. 1: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht – um diesen einfachen Satz dann in den folgenden drei Absätzen wieder massiv aufzuweichen: Asyl bekommt nicht, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist (Abs. 2 = EU + Norwegen + Schweiz) oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt (Abs. 3 = Ghana, Senegal, Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina). Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass ein Asylverfahren offensichtlich unbegründet ist, gibt es nur ein sehr eingeschränktes gerichtliches Überprüfungsverfahren (Abs. 4). Dies beruht auf dem so genannten Asylkompromiss, der vor 20 Jahren – die Abstimmung im Deutschen Bundestag war im Dezember 1992 – das Asylgrundrecht in Deutschland praktisch abgeschafft hat. Deshalb ist diese Vorschrift als zu erreichendes Ziel nicht mehr relevant.

Das Ziel ergibt sich zum anderen aus § 3 (Flüchtlingsschutz) und § 4 (subsidiärer Schutz) Asylgesetz. Es ist das große Verdienst der Europäischen Union, dass damit weiter Flüchtlingsschutz in Deutschland gewährt wird.

1. Das Verfahren

Das Asylbegehren setzt die Einreise voraus – vom Ausland aus kann ein Asylantrag nicht gestellt werden. Die häufig geäußerte Vermutung, auch in einer Botschaft könne Asyl beantragt werden, ist zumindest zweifelhaft. Wie der Fall Assange zeigt, dürfte es schwierig sein, den Asylbegehrenden aus dem Heimatland heraus zu schaffen. Die Wiener Vereinbarungen über den konsularischen Status sehen grundsätzlich keine Möglichkeit der Asylantragstellung im Konsulat oder der Botschaft vor – auch wenn dieses exterritorial sein mag.

Das Asylverfahren beginnt mit der Meldung als Asylsuchender. Diese kann grundsätzlich bei vielen Behörden erfolgen – zum Beispiel bei der Polizei, der Justiz-vollzugsanstalt, der Ausländerbehörde oder auch bei den Grenzbehörden. Bei der Meldung bei den Grenzbehörden an einer Landgrenze muss allerdings befürchtet werden, dass eine Rückschiebung in das Land erfolgt, aus dem man gerade kommt, weil Deutschland von Ländern umgeben ist, die zum „Dublin-System“ (s. u.) gehören. Eine Meldung nach Lufteinreise aus einem Nicht-EU-Staat bei den Grenzbehörden am Flughafen ist durchaus möglich und sinnvoll.

Die eigentliche Asylantragstellung erfolgt dann bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Zu dieser Aufnahmeeinrichtung ist der Flüchtling weiterzuleiten. Wo dies nicht möglich ist, weil der Flüchtling zum Beispiel in Haft sitzt oder noch nicht 18 Jahre alt ist und sein Sorgeberechtigter nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist, ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen. Das Bundesamt ist in diesem Fall die Zentrale in Nürnberg, die keine Möglichkeit der persönlichen Antragstellung vorsieht, weswegen der Antrag dort schriftlich zu stellen ist. (§ 14 AsylG)

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sind – entgegen der bisherigen Rechtslage – nicht mehr handlungsfähig im Asylverfahren und auch nicht im Ausländerrecht.

Nach der Asylantragstellung folgen mehrere Anhörungen, dies wird in den einzelnen Bundesländern zum Teil auch unterschiedlich gehandhabt. Üblicherweise wird zunächst eine Reisewegbefragung durchgeführt, die auch dazu dient herauszufinden, ob ein Dublin-Fall vorliegt.

Die Dublin III-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) besagt, dass sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (plus Norwegen, Island und Schweiz) für ein Asylbegehren aus verschiedenen Kriterien ergibt: Zuständig ist zum Beispiel das Land, durch das der Flüchtling in die Europäische Union eingereist ist, zuständig ist aber auch das Land, das dem Flüchtling ein Visum ausgestellt hat oder – im Interesse des Flüchtlings – in dem sich ein naher Familienangehöriger bereits aufhält.

Weiter gibt es eine Anhörung zur Vorbereitung der eigentlichen Anhörung, in der auch wieder Personalien, mitgeführte Dokumente, Reiseweg und andere Formalien abgefragt werden.

Wenn sich dann herausgestellt hat, dass das Asylbegehren in Deutschland zu behandeln ist, folgt die eigentliche Anhörung bei einer Außenstelle des Bundesamtes.

Nach der Anhörung, bei der ein Dolmetscher anwesend ist und zu der eine Vertrauensperson – auch ein Rechtsanwalt – mitgenommen werden kann, bekommt der Flüchtling das Protokoll der Anhörung entweder gleich mit oder es wird ihm nachgesandt. Nachdem danach meist längere Zeit vergeht, bis eine Entscheidung kommt, sollte diese Zeit genutzt werden, um das Protokoll zu überprüfen. Dazu sollte es dem Flüchtling nochmals in dessen Sprache übersetzt werden. Wenn Fehler oder Ungenauigkeiten festgestellt werden oder wenn noch etwas zu ergänzen ist, sollte dies schriftlich – möglichst schnell – dem Bundesamt zum Aktenzeichen mitgeteilt werden.

Wenn ein Asylbegehren in Deutschland nicht zu behandeln ist, wird die Akte an das  Dublin-Referat des Bundesamtes abgegeben. Dort wird dann geprüft, in welches Land der Flüchtling zurückgeschoben werden kann, weil es für die Behandlung seines Asylverfahrens zuständig ist.

2. Entscheidungen

Positive Entscheidungen

Möglich ist grundsätzlich noch die Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Grundgesetz. Durch den Ring sicherer Drittstaaten rund um Deutschland ist diese Asylanerkennung aber wegen Art. 16 a Absatz 2 Grundgesetz praktisch ausgeschlossen. Möglich wäre sie nur noch bei einer Einreise auf dem Luftweg aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und guten Fluchtgründen im Heimatland. Sie ist aber auch nicht notwendig, weil die Flüchtlingsanerkennung dieselben Rechte gewährt.

Das erstrebte Ziel ist deshalb üblicherweise die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die jetzt in § 3 Asylgesetz ausdrücklich genannt ist. Dabei ist seit der europäischen Qualifikationsrichtlinie Nummer 2004/83/EG des Rates (Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, gültig ab 22.12.2013) auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu berücksichtigen, wenn der Staat hiergegen keinen Schutz bieten kann oder dies nicht will – oder überhaupt kein Staat vorhanden ist.

Diese Rechtsstellung setzt eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung voraus. Die Verfolgung muss nach der Rechtsprechung eine gewisse Erheblichkeit haben und sie muss landesweit drohen. Auf Kritik stößt hierbei, dass eine Verfolgung wegen des Geschlechts nicht aufgeführt ist. Allerdings ist geschlechtsspezifische Verfolgung nach der o.g. Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) durchaus auch ein Kriterium für die Flüchtlingsanerkennung (Art 9 Abs. 2 f).

Subsidiärer internationaler Schutz nach § 4 AsylG wird gewährt bei zu erwartender Todesstrafe, Folter oder ernsthafter individueller Bedrohung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt (z.B. Bürgerkrieg, Verfolgung durch Milizen oder Banden).

Daneben gibt es die Möglichkeit der humanitären Abschiebungshindernisse, geregelt in

  • 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz.
  • Abs. 5 gewährt Abschiebungsschutz, wenn sonst die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt würde, z.B. Art. 3 oder Art 8 EMRK; diese Regelung ist im Jahr 2020 angewendet worden z.B. für Familien aus Äthiopien, die wegen der Corona-Pandemie und der Heuschreckenplage nicht nach Äthiopien zurückgeschickt werden konnten.
  • Abs. 7 räumt ein humanitäres Aufenthaltsrecht ein für Menschen die konkret eine Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit im Heimatland zu befürchten haben.
    Ein typischer Fall des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz ist das Abschiebeverbot wegen einer schweren Krankheit. Dabei ist zu beachten, dass die Krankheit behandlungsfähig und behandlungsbedürftig sein muss, dass diese Behandlung in Deutschland geleistet werden kann während sie im Heimatland für den Flüchtling nicht erreicht werden kann – sei es, weil diese Behandlungsmöglichkeit dort nicht existiert, oder weil der Betroffene sie sich zum Beispiel aus finanziellen Gründen (hierzu zählt auch eine jeweils lange Anreise zum Behandlungsort) nicht leisten kann.
    Ein weiterer typischer Fall des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz ist die drohende menschenrechtswidrige Behandlung bei Gefängnisstrafen – zum Beispiel in russischen Gefängnissen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bestrafung selbst nicht zu einem Abschiebungshindernisse führt, was zum Beispiel bei Bestrafung von Kriegsdienstverweigerung leider immer noch der Fall ist.

Über diese humanitären Abschiebungshindernisse muss nur dann entschieden werden, wenn kein Asyl gewährt wird und auch keine Flüchtlingsstellung und kein subsidiärer internationaler Schutz vorliegt.

Negative Entscheidungen

Bei einer Ablehnung gibt es verschiedene Abstufungen:

Bei der schlichten Ablehnung kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen eine Klage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht hat dann die Entscheidung des Bundesamtes in vollem Umfang nachzuprüfen.

Bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Klage muss in diesem Fall – zusammen mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – binnen einer Woche beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Nur wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgibt, kann vor Abschluss des gesamten Verfahrens nicht abgeschoben werden.

Bei der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich, weil das Asylverfahren in einem anderen Land durchzuführen ist (§ 26 a AsylG), wird die Entscheidung  dem Flüchtling direkt zugestellt.  Der Anwalt bekommt den Bescheid dann meistens erst am nächsten Tag.

Die Rechtsmittelfrist für den Eilantrag beträgt eine Woche, für die dazu gehörige Klage zwei Wochen. Inzwischen hat zumindest der Eilantrag aufschiebende Wirkung. Ob er sinnvoll ist, muss jeweils genau geprüft werden, weil er die Rücküberstellungsfrist in das zuständige Land möglicherweise um 6 Monate verlängert.

Weiterer Rechtsweg

Nach der Entscheidung des jeweils zuständigen Verwaltungsgerichts (zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Flüchtling lebt) besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen – sowohl für den Flüchtling als auch für das Bundesamt, wenn dieses unterlegen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss dann darüber entscheiden, ob er die Berufung zulässt.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im (zugelassenen) Berufungsverfahren besteht die Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht, wenn entweder der Verwaltungsgerichtshof bereits die Revision zugelassen hat oder das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde die Revision zulässt.

  • Abs. 5 gewährt Abschiebungsschutz, wenn sonst die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt würde, z.B. Art. 3 oder Art 8 EMRK; diese Regelung ist im Jahr 2020 angewendet worden z.B. für Familien aus Äthiopien, die wegen der Corona-Pandemie und der Heuschreckenplage nicht nach Äthiopien zurückgeschickt werden konnten.

3. Rechtsfolgen der Anerkennung

  • Nach der Anerkennung als Asylberechtigter (die es praktisch nicht mehr gibt) erhält der Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz,
  • nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25  Abs. 2, Satz 1, 1. Alt. AufenthG.

Unterschiede zwischen diesen beiden Aufenthaltserlaubnissen bestehen nicht mehr. Auch in den Rechtsfolgen bestehen keinerlei Unterschiede mehr. Der lange Zeit vorhandene Unterschied beim Familienasyl ist inzwischen beseitigt – früher konnten Kinder und Ehegatten von Asylberechtigten „Familienasyl“ erhalten, während dies bei Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht möglich war. Dies ist seit einiger Zeit beendet. Ein anderer Unterschied ergab sich früher daraus, dass die Asylanerkennung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkte, während die Flüchtlingsanerkennung diese Rückwirkung nicht hatte – mit erheblichen Rechtsfolgen. Auch diese Ungleichheit ist jetzt beseitigt.

Die Aufenthaltserlaubnisse „werden“ nach dem Gesetz (§ 26 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) für drei Jahre erteilt, diese Vorschrift ist zwingend.

Nach diesen drei Jahren ist die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt zu überprüfen (§ 73 Absatz 2 a Asylverfahrensgesetz).

  • Wenn keine Mitteilung des Bundesamtes ergeht, dass der Flüchtlingsschutz zu widerrufen ist, wird eine Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz: unbefristetes Aufenthaltsrecht) erteilt.
  • Wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, wird vom Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Dies ist ein spiegelbildliches Asylverfahren, bei dem es um die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geht.
  • Wenn internationaler subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zugestanden wurde, wird ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.2  AufenthG erteilt, allerdings mit z.T.geringeren Rechten (§ 25 Abs. 2 , Satz 1, 2. Alt. AufenhG).
  • Wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.  7 Aufenthaltsgesetz zugestanden werden, ist von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Zwar heißt es im Gesetz nur „soll“, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hieraus jedoch im Regelfall ein Anspruch.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 wird „für mindestens ein Jahr“ erteilt (§ 26 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz). Frühestens nach fünf Jahren kann auch hier eine Niederlassungserlaubnis (nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) erteilt werden.

Auch die Gewährung von Abschiebungsschutz kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 73 Absatz 3 Asylgesetz).

4. Schutz der Familie

  • Familienangehörige von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylverfahrensgesetz) – nicht jedoch von subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 AsylVfG – erhalten gemäß § 26 AsylVfG Familienasyl bzw. Familienabschiebungsschutz (was das gleiche ist) und damit ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 Aufenthaltsgesetz.
  • Familienangehörige von Personen, denen humanitärer Abschiebungsschutz gewährt wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – was letztlich nur eine bessere Duldung ist, aber immerhin zu einer Verfestigung des Aufenthalts nach fünf Jahren führen kann, nämlich einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz.

Die Voraussetzungen für diese Niederlassungserlaubnis ergeben sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 – 9 Aufenthaltsgesetz: Lebensunterhaltssicherung, 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum. – Auf die Wartezeit von 5  Jahren ist die Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen.

5. Rechtsfolgen der Ablehnung

Bei einer Ablehnung des Asylantrages und der damit verbundenen Anträge auf subsidiären Schutz oder humanitären Schutz ist der Flüchtling grundsätzlich verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland und auch die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zu verlassen. Eine Wiedereinreise in diese Länder ist zunächst ausgeschlossen, die Frist für die Wiedereinreisesperre wird im Bescheid des Bundesamtes festgelegt (meist die letzte Ziffer). Die Wiedereinreisesperre ergibt sich jedoch nur bei einer Ausweisung oder Abschiebung, nicht bei einer freiwilligen Ausreise (vergleiche § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG: „Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist“).

6. Folgeantrag

Folgeanträge sind kein Allheilmittel, sie kommen nur in sehr engen Bereichen überhaupt in Betracht. Nachfluchtgründe – insbesondere die politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Regime im Heimatland – können überhaupt nicht zur Begründung eines Folgeantrages herangezogen werden (§ 28 Abs. 2 Asylgesetz, so auch Artikel 5 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie).

Ein Folgeantrag ist nur sinnvoll, wenn sich entweder die Verhältnisse im Heimatland entscheidend verschlechtert haben, wenn der Flüchtling neue belastbare Beweismittel zur Verfügung hat, die seinen Asylantrag stützen oder neue verallgemeinerungsfähige Entscheidungen von obersten Gerichten (Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht, EuGH, EGMR) vorliegen. Dies ist selten der Fall. Ein Folgeantrag hindert die Abschiebung nur bis zur Entscheidung des Bundesamtes.

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